§ 3.15 BinSchStrO
Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist (Anlage 3: Bild 33)
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Ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist und dessen Schiffskörper eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist, muss in Fahrt bei Tag
führen. Satz 1 gilt nicht für eine Fähre.
| einen gelben Doppelkegel an einer geeigneten Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist, | ![]() |
führen. Satz 1 gilt nicht für eine Fähre.
Suchhilfen: gelber Doppelkegel, Kennzeichnung Fahrzeug Tag, Schiffskörper Länge unter 20 m, Fähre Ausnahme, Sichtbare Fahrzeuggestaltung
