§ 3.19 BinSchStrO
Bezeichnung der Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen in Fahrt (Anlage 3: Bild 39)
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Unbeschadet der besonderen Auflagen, die nach § 1.21 festgelegt werden können, muss ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage in Fahrt bei Nacht
| von allen Seiten sichtbare weiße helle Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen, führen. | ![]() |
Suchhilfen: Beleuchtung schwimmende Anlage, Nachtkennzeichnung Boote, Sichtbare Lichter bei Nacht, Umrisse kennzeichnen, Beleuchtungspflicht für Boote, leuchtung, tkennzeichnung
