§ 7.04 BinSchStrO
Festmachen
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↗ Links
- 1.
- Ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage darf am Ufer nicht festmachen:
- a)
- auf einem Schifffahrtskanal, in einem Schleusenkanal oder auf dem Abschnitt einer Wasserstraße, für den ein allgemeines Festmacheverbot besteht;
- b)
- auf einer durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten
Strecke auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.

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- 3.
- Ein Baum, ein Geländer, ein Pfahl, ein Grenzstein, eine Säule, eine Eisenleiter, ein Handlauf oder ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.
Suchhilfen: Festmachen am Ufer verbieten, Schiff an Ufer festmachen, Festmachen auf Wasserstraße verboten, Verbot von Festmachen an Baum, Festmachen mit Pfahl nicht erlaubt, Festmachen nur bei E.7 Zeichen, bieten, boten

