§ 8.03 BinSchStrO
Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen
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Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter nur mitführen, wenn dies in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs zugelassen ist.
Suchhilfen: Schubverband zulassen, Fahrzeug mitführen, Zulassung Schubverband, Schiebefahrzeug ziehen, lassen, führen, lassung