§ 3.02 BinSchUO2018Anh IV – Sicherheitsabstand

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Der Sicherheitsabstand für Türen und andere Öffnungen als die Luken der Laderäume kann,
a)
wenn sie sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,15 m,
b)
wenn sie nicht sprühwasser- und wetterdicht abgeschlossen werden können, auf 0,20 m
verringert werden.

Fußnoten

(+++ § 3.02: Zur Nichtanwendung vgl. § 1.02 Nr. 6 BinSchUO2018Anh II +++)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. November 2018