§ 22 BinSchUO
Auskünfte
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(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt darf Personen, die ein begründetes Interesse glaubhaft machen, Einsicht in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung eines Fahrzeugs gestatten und diesen Personen Auszüge daraus oder beglaubigte Abschriften aushändigen.
(2) Die Auszüge und beglaubigten Kopien sind als solche zu bezeichnen.
Suchhilfen: Fahrtauglichkeitsbescheinigung einsehen, Auszug Fahrtauglichkeit anfordern, beglaubigte Kopie Bescheinigung erhalten, Schiffsverkehr Dokumente anfordern, Zulassungsnachweis Fahrzeug prüfen, Auskunft Wasserstraßenbehörde, sehen, scheinigung, halten