§ 11 BinSchZV
Bei Unternehmern, die nachweislich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Binnenschiffsgüterverkehrsunternehmen betrieben haben, wird die fachliche Eignung unterstellt. Der Nachweis ist der Erlaubnisbehörde innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung zu erbringen. Eine Erlaubnisurkunde wird auf Antrag des Unternehmers ausgestellt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BinSchZV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 35 V v. 2.6.2016 I 1257
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 19. August 2016