§ 8 BioAbfV
Zusammentreffen von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung
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Innerhalb des Zeitraumes nach § 6 Absatz 1 ist auf derselben Fläche nur die Aufbringung von Bioabfällen und Gemischen nach dieser Verordnung oder die Aufbringung von Klärschlamm nach der Klärschlammverordnung zulässig.
Suchhilfen: Bioabfall Aufbringung, Klärschlamm Aufbringen, Gemeinsame Fläche Bioabfall, Bodenbelastung durch Bioabfall, Klärschlammverordnung Aufbringung, Bioabfall‑Klärschlamm‑Kombination, Bioabfall‑Klärschlamm‑Mischung zulässig, bringung, bringen