§ 42 Biokraft-NachV
Register Biokraftstoffe
↗ Links
- 1.
- Daten der Zertifizierungssysteme,
- 2.
- Daten nach den §§ 26, 28 bis 30, 40 und 41 bezüglich der Zertifizierungsstellen,
- 3.
- Daten nach den §§ 20 und 24 bezüglich der Zertifikate der Schnittstellen,
- 4.
- Daten nach § 12 bezüglich der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 9,
- 5.
- Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14,
- 6.
- Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 15,
- 7.
- Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16,
- 8.
- Daten der Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,
- 9.
- Daten der Berichte nach § 35 Satz 2 und § 37 Absatz 2,
- 10.
- Daten nach § 7 bezüglich der Nachweispflichtigen und
- 11.
- Daten nach § 17 zur Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen.
(2) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoffquotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Überwachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405, soweit es sich um Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 handelt, auf Verlangen zu erteilen.
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