§ 10 BioMatHintV
Zusammenarbeit mit dem Deutschen Patent- und Markenamt
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Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt den Hinterlegungsstellen alle Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Zusammenarbeit mit dem Deutschen Patent- und Markenamt
Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt den Hinterlegungsstellen alle Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.