§ 7 BioStoffV
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und Aufzeichnungspflichten
↗ Links
- 1.
- die Art der Tätigkeit einschließlich der Expositionsbedingungen,
- 2.
- das Ergebnis der Substitutionsprüfung nach § 4 Absatz 3 Nummer 4,
- 3.
- die nach § 5 Absatz 2 festgelegten Schutzstufen,
- 4.
- die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,
- 5.
- eine Begründung, wenn von den nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird.
(2) Als Bestandteil der Dokumentation hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis der verwendeten oder auftretenden Biostoffe zu erstellen (Biostoffverzeichnis), soweit diese bekannt sind. Das Verzeichnis muss Angaben zur Einstufung der Biostoffe in eine Risikogruppe nach § 3 und zu ihren sensibilisierenden und toxischen Wirkungen beinhalten. Die Angaben müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretungen zugänglich sein.
- 1.
- den Beschäftigten die sie betreffenden Angaben in dem Verzeichnis zugänglich zu machen; der Schutz der personenbezogenen Daten ist zu gewährleisten,
- 2.
- bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dem Beschäftigten einen Auszug über die ihn betreffenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen; der Nachweis über die Aushändigung ist vom Arbeitgeber wie Personalunterlagen aufzubewahren.
(4) Auf die Dokumentation der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 5 sowie auf das Verzeichnis nach Absatz 2 kann verzichtet werden, wenn ausschließlich Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen durchgeführt werden.
Suchhilfen: Biostoffverzeichnis erstellen, Schutzstufen nachweisen, Risikogruppe Biostoffe bestimmen, Beschäftigtenliste Schutzstufe führen, Unfall- und Störungsnachweis Biostoffe, stellen, weisen, stimmen