§ 16 BJagdG
Jugendjagdschein
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(1) Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, darf nur ein Jugendjagdschein erteilt werden.
(2) Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.
(3) Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
(4) Im übrigen gilt § 15 entsprechend.
Suchhilfen: Jugendjagdschein beantragen, Jagd mit 17 Jahren, Begleitperson Jagd, Jagd ohne Erziehungsberechtigte, Gesellschaftsjagd Jugend, Jagdlaubnis Minderjährige, Jugendlicher Jagdschein, Jagdrecht 16‑17 Jahre, antragen