§ 5 BKompV
Grundbewertung des Schutzguts Biotope
↗ Links
- 1.
- die Flächengröße,
- 2.
- die abiotische und die biotische Ausstattung und
- 3.
- die Lage zu anderen Biotopen.
- 1.
- Biotopwerte 0 bis 4: sehr gering,
- 2.
- Biotopwerte 5 bis 9: gering,
- 3.
- Biotopwerte 10 bis 15: mittel,
- 4.
- Biotopwerte 16 bis 18: hoch,
- 5.
- Biotopwerte 19 bis 21: sehr hoch,
- 6.
- Biotopwerte 22 bis 24: hervorragend.
(3) Zur Bewertung der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen sind die Wirkungen des Vorhabens auf die erfassten und bewerteten Biotope zu ermitteln und im Hinblick auf ihre Stärke, Dauer und Reichweite den Stufen „gering“, „mittel“ und „hoch“ zuzuordnen. Anschließend ist anhand der Anlage 3 festzustellen, ob die einzelnen zu erwartenden Beeinträchtigungen für das jeweilige Biotop als nicht erheblich, erheblich oder erheblich mit besonderer Schwere einzustufen sind.
(4) Den mittelbaren Wirkungen des Vorhabens auf Biotope ist bei der Bestimmung ihrer Stärke, Dauer und Reichweite nach Absatz 3 Satz 1 entsprechend jeweils ein Faktor zwischen 0,1 und 1 zuzuordnen. Dabei entsprechen die Faktoren 0,1 bis 0,3 der Stufe „gering“, die Faktoren 0,4 bis 0,6 der Stufe „mittel“ und die Faktoren 0,7 bis 1 der Stufe „hoch“. Der Zuordnung können unterschiedliche Wirkzonen zugrunde gelegt werden.
Fußnoten
(+++ § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2: Zur Geltung vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4
§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2: Zur Geltung vgl. § 8 Abs. 2 S 2 +++)
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