Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr
Ersetzt G 9231-11 v. 14.8.2006 I 1958 (BKrFQG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 30
Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 3.2.2026 I Nr. 30 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 3 Abs. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47 ist berücksichtigt
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Inhalt
- Inhaltsübersicht
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Abschnitt 1 Anwendungsbereich
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Abschnitt 2 Qualifikation, Weiterbildung
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Abschnitt 4 Berufskraftfahrerqualifikationsregister
- § 12 Berufskraftfahrerqualifikationsregister
- § 13 Registerführende Behörde
- § 14 Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
- § 15 Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
- § 16 Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
- § 17 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
- § 18 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden
- § 19 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten
- § 20 Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes
- § 21 Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen
- § 22 Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 23 Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren
- § 24 Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren
- § 25 Auskunftspflicht gegenüber Fahrern
- § 26 Löschung der Daten