§ 3 BKV
Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung
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(1) Besteht für Versicherte die Gefahr, daß eine Berufskrankheit entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken. Ist die Gefahr gleichwohl nicht zu beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, daß die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
- 1.
- ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
- 2.
- eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren
Suchhilfen: Übergangsleistung bei Berufskrankheit, Verdienstausfall wegen Berufskrankheit, Entschädigung bei Berufskrankheit, medizinischer Arbeitsschutz Anspruch, Leistungen bei Fortbestehen der Gefahr, gangsleistung, schädigung, bestehen