§ 4 BlauSchimmelV 1978
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung des Blauschimmelpilzes nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus entsteht.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BlauSchimmelV 1978, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 10.10.2012 I 2113
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026