§ 4 BlauSchimmelV 1978

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Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von
1.
§ 2 Nr. 4 für nichtbefallene Teile von Grundstücken,
2.
§ 3 für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben
genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung des Blauschimmelpilzes nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus entsteht.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BlauSchimmelV 1978, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 13 V v. 10.10.2012 I 2113

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026