§ 6 BlauzungenV

Vorschriften für Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet

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Wer in einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungsgebiet empfängliche Tiere hält, hat dies und den Standort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der Festsetzung nach § 5 Absatz 4 der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Suchhilfen: Sperrgebiet Tierhaltung melden, Beobachtungsgebiet Tiere anzeigen, Tierhaltung melden, Tierbestand melden, Anzeige Tierhaltung, Meldepflicht Tierhalter, Tierhaltung im Sperrgebiet, Tierhaltung im Beobachtungsgebiet, zeigen