§ 2 BLBV

Begriffsbestimmungen

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(1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente im Sinne dieser Verordnung sind Leistungsstufe, Leistungsprämie und Leistungszulage.

(2) Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Beamtinnen und Beamte, Soldatinnen und Soldaten,
2.
Richterinnen und Richter, die ihr Amt nicht ausüben,
3.
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.

Suchhilfen: Leistungsprämie beantragen, Leistungszulage erhalten, Richterbesoldung, Leistungsstufe bestimmen, Besoldungsrecht, antragen, halten, stimmen