§ 19 BLG
📖
↗ Links
Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 und 2 über die Pflichten des Leistungspflichtigen gelten sinngemäß für den nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Herausgabepflichtigen. Ihm ist gleichfalls der Empfang der Leistung schriftlich zu bestätigen.
Suchhilfen: Leistung schriftlich bestätigen, Empfangsbestätigung, Schriftliche Empfangsbestätigung, Nachweis des Erhalts, stätigen