§ 39 BLG
📖
↗ Links
Auf Antrag des Bedarfsträgers hat die Anforderungsbehörde die sofortige Vollziehung des Leistungsbescheids anzuordnen. In diesem Fall kann die Widerspruchsbehörde die Vollziehung nicht aussetzen.
Suchhilfen: Leistungsbescheid sofort vollziehen, Widerspruch Vollziehung stoppen, Antrag sofortige Vollziehung, Behörde Vollziehung anordnen, Leistung sofort wirksam, Vollziehung trotz Widerspruch, ordnen