§ 42 BLG

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Bietet der Leistungspflichtige dem Leistungsempfänger zu angemessenen Bedingungen den Abschluß eines Rechtsgeschäfts an, auf Grund dessen die angeforderte Leistung fortan zu erbringen ist, und erscheint die Erfüllung des Rechtsgeschäfts hinreichend gesichert, so ist der Leistungsbescheid aufzuheben, wenn der Leistungsempfänger den Abschluß des Rechtsgeschäfts ohne berechtigten Grund ablehnt.

Suchhilfen: Leistungsbescheid aufheben, Vertrag ablehnen ohne Grund, Angebot annehmen Pflichten, Unberechtigte Ablehnung Vertrag, Leistungspflichtiger Angebot, Rechtsgeschäft abschließen, Leistungserbringung sichern, heben, lehnen, nehmen, lehnung, schließen