§ 85 BLG

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Wer in der Absicht, die angeforderte Leistung zu vereiteln, eine der in § 84 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen oder Unterlassungen begeht und dadurch das öffentliche Wohl erheblich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Suchhilfen: öffentliche Sicherheit gefährden, Behörden behindern, Vereitelung von Leistungen, Sabotage öffentlicher Dienste, Gefährdung des öffentlichen Wohls, Störung behördlicher Abläufe, Verhinderung staatlicher Leistungen, Gefährdung öffentlicher Aufgaben, hörden, eitelung, hinderung, gaben