§ 95 BLG

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Die nach Kapitel 12 des Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichteten Unternehmen sowie öffentliche Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz herangezogen werden.

Suchhilfen: Eisenbahn Haftung Ausschluss, Postunternehmen nicht anwendbar, BLG Ausnahmen Unternehmen, öffentliche Eisenbahn Befreiung, nahmen, nehmen, freiung