§ 12 BLV
Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
↗ Links
- 1.
- Allgemeinwissen,
- 2.
- kognitive, methodische und soziale Fähigkeiten,
- 3.
- Intelligenz,
- 4.
- Persönlichkeitsmerkmale,
- 5.
- Motivation,
- 6.
- Fachwissen,
- 7.
- Sprachkenntnisse,
- 8.
- körperliche Fähigkeiten und
- 9.
- praktische Fertigkeiten.
(2) Das Auswahlverfahren für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil, wobei jeder Teil aus mehreren Abschnitten bestehen kann. Wenn es für die jeweilige Laufbahn erforderlich ist, können in einem weiteren Teil die körperliche Eignung oder praktische Fertigkeiten geprüft werden. Ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, so kann das Auswahlverfahren auf einen mündlichen Teil beschränkt werden. Von den in einem Teil oder in einem Abschnitt erbrachten Leistungen kann die Teilnahme am weiteren Auswahlverfahren abhängig gemacht werden.
- 1.
- Aufsatz,
- 2.
- Leistungstest,
- 3.
- Persönlichkeitstest,
- 4.
- Simulationsaufgaben,
- 5.
- biographischer Fragebogen.
- 1.
- strukturiertes oder halbstrukturiertes Interview,
- 2.
- Referat,
- 3.
- Präsentation,
- 4.
- Simulationsaufgaben,
- 5.
- Gruppenaufgaben,
- 6.
- Gruppendiskussion,
- 7.
- Fachkolloquium.
(5) Die im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen sind mit Punkten oder Noten zu bewerten. Anhand der Bewertung ist eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Die Rangfolge ist für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst maßgeblich.
- 1.
- welche wesentlichen Anforderungen an die Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber dem Auswahlverfahren zu Grunde liegen,
- 2.
- wie die Auswahlkommissionen zusammenzusetzen sind,
- 3.
- aus welchen Teilen und Abschnitten das Auswahlverfahren besteht,
- 4.
- welche Auswahlinstrumente angewendet werden können,
- 5.
- wie die Teile und Abschnitte bei der Gesamtbewertung der im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen gewichtet werden,
- 6.
- wenn von der Möglichkeit nach Absatz 2 Satz 4 Gebrauch gemacht wird: wovon die weitere Teilnahme abhängig gemacht werden soll,
- 7.
- wenn von der Möglichkeit nach Absatz 4 Satz 3 Gebrauch gemacht wird: in welcher Fremdsprache der mündliche Teil durchgeführt werden kann.
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