§ 38 BLV
Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten
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(1) Hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, können auf die Probezeit angerechnet werden. Satz 1 gilt nicht für die Mindestprobezeit.
- 1.
- im berufsmäßigen Wehrdienst oder
- 2.
- in der obersten Dienstbehörde, die für die Bewährungsfeststellung zuständig ist, oder in deren Dienstbereich.
(3) Auf die Probezeit sind bei früheren Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren die Zeiten anzurechnen, in denen sich die Beamtin oder der Beamte, nachdem sie oder er die Laufbahnbefähigung erworben hat, bei einem anderen Dienstherrn in einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat. Auf die Mindestprobezeit können die in Satz 1 genannten Zeiten angerechnet werden.
- 1.
- bei Richterinnen und Richtern: Probezeit im Bundes- oder Landesdienst,
- 2.
- bei Staatsanwältinnen und Staatsanwälten: Probezeit im Bundes- oder Landesdienst, und
- 3.
- bei verbeamteten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im Bundes- oder Landesdienst: Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Bund oder Land.
- 1.
- die auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind oder
- 2.
- deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist.
(6) § 21 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
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