§ 52 BLV
Wechsel von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten
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Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wechseln, können nach folgenden Zeiträumen folgende Ämter übertragen werden:
- 1.
- ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A: ein Jahr nach der Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt auf Lebenszeit,
- 2.
- ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A: zwei Jahre nach der Ernennung zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt auf Lebenszeit.
Suchhilfen: Wechsel Staatsanwalt Verwaltungsdienst, Versetzung Staatsanwältin A15, Übertragung Amt Besoldungsgruppe R2, Staatsanwalt Wechsel höherer Dienst, setzung, tragung