§ 7 BLV
Erlangen der Laufbahnbefähigung
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Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung
- 1.
- durch den erfolgreichen Abschluss
- a)
- eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder
- b)
- eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
- 2.
- durch Anerkennung, wenn sie anstelle eines in Nummer 1 genannten Vorbereitungsdienstes oder Aufstiegsverfahrens Folgendes erworben haben:
- a)
- die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
- b)
- die für die entsprechende Laufbahn erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.
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