§ 2 BMASErnAnO

Bundesgerichte

📖
Es wird übertragen
1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,
2.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundessozialgerichts
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen bis A 15.

Suchhilfen: Bundessozialgericht Präsident Befugnisse, Besoldungsgruppe A15 Entlassung, Ernennungsrecht Bundesbeamte, Entlassungsrecht Bundesbeamte, lassung