§ 9 BMeldDAV
Verwendung des Identifikationsmerkmals
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Das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf 48 Stunden nach seiner Übermittlung in einer Trefferliste nach § 6 oder einer Ergebnisliste nach § 8 für die Personensuche nach § 4 genutzt werden.
Suchhilfen: Identifikationsmerkmal nutzen, Trefferliste erstellen, Ergebnisliste verwenden, 48‑Stunden‑Frist, Meldewesen‑Suche, Datenübermittlung nutzen, Suchliste auswerten, Identitätsprüfung im Melderegister, stellen, wenden, werten