§ 8 BMeldDigiV
Abruf, Eintragung oder Löschung der Daten zu Übermittlungssperren
↗ Links
| 1. | Übermittlungssperren nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes | 1801, |
| 2. | nach Landesrecht zu speichernde Übermittlungssperren. |
| 1. | rechtlicher Grund des Widerspruchs nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes, der zum Eintrag einer Übermittlungssperre führt | 1801, |
| 2. | rechtlicher Grund des Widerspruchs, der zum Eintrag einer zusätzlich zu speichernden Übermittlungssperre nach Landesrecht führt. |
(3) Die Verwaltungsportale können auf Antrag der betroffenen Person für die Löschung einer im Melderegister eingetragenen Übermittlungssperre nach § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht durch die zuständige Meldebehörde die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 an die für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zuständige Meldebehörde übermitteln.
Suchhilfen: Übermittlungssperre eintragen, Datenübermittlung widersprechen, Meldebehörde Auskunft Sperre, Abruf von Sperrdaten, Eintragung von Sperren, Löschung von Sperrdaten, Antrag auf Sperrung, Datenabruf bei Meldeamt, tragen, tragung