§ 2 BMELWidVertrAnO
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
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Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Präsidentinnen und Präsidenten der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.
Suchhilfen: Rechtsvertretung Bundesrepublik, Staatsvertretung vor Gericht