§ 4 BMELWidVertrAnO
Übergangsregelung
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Auf Widersprüche und Klagen, die vor dem 1. Juni 2017 erhoben worden sind, sind die in § 5 Absatz 2 genannten Anordnungen weiter anzuwenden.
Übergangsregelung
Auf Widersprüche und Klagen, die vor dem 1. Juni 2017 erhoben worden sind, sind die in § 5 Absatz 2 genannten Anordnungen weiter anzuwenden.