§ 8 BMFSFJBAFzAZustAnO – Übertragung von Zuständigkeiten nach der Arbeitszeitverordnung
Dem Bundesamt werden die der obersten Dienstbehörde nach der Arbeitszeitverordnung zustehenden Befugnisse übertragen, einschließlich der Befugnisse nach § 7a der Arbeitszeitverordnung.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026