§ 2 BMFWidVertrAnO
Vertretung bei Klagen
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(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leitern der in § 1 genannten Behörden übertragen, soweit diese nach § 1 für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst übernehmen.
Suchhilfen: Rechtsvertretung der Bundesrepublik, Streitvertretung im Beamtenrecht, Klagevertretung durch Behörde, Vertretung durch Finanzministerium, Streitvertretung bei Beamtenklagen, tretung, amtenklagen