§ 13 BMG
Aufbewahrung von Daten
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(1) Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde für die Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 bis 16, 17a, 18 und 19 genannten Daten zu speichern. Sie darf in diesen Fällen auch die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Melderegister speichern. Bei Wegzug eines Einwohners speichert die Meldebehörde außerdem die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 und die Feststellung der Tatsachen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4, 7 und 8.
- 1.
- die betroffene Person in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat,
- 2.
- die Verarbeitung der Daten unerlässlich ist
- a)
- zu wissenschaftlichen Zwecken,
- b)
- zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
- c)
- zur Erfüllung der Aufgaben der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden,
- d)
- für Wahlzwecke nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,
- e)
- zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens nach § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes oder
- 3.
- die Daten nach Absatz 1 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 18 als Auswahldaten nach Maßgabe des § 38 Absatz 1 bis 3 verarbeitet werden.
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