§ 36 BMG
Regelmäßige Datenübermittlungen
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Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Empfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
Suchhilfen: Datenübermittlung ohne Ersuchen, gesetzlich festgelegte Datenübermittlung, Datenübermittlung an öffentliche Stellen, Datenübermittlungspflicht nach Gesetz, suchen