§ 6d BMinG
📖
↗ Links
Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach § 6b Absatz 1 Satz 1 untersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer der Untersagung gewährt, sofern sich nicht aus § 14 Absatz 2 Satz 1 ein weitergehender Anspruch ergibt.
Suchhilfen: Übergangsgeld bei Beschäftigungsverbot, Einkommensersatz bei Erwerbsverbot, Geldleistung bei Arbeitsverbot, Übergangsleistung bei Untersagung Arbeit, Sozialleistung bei Beschäftigungsverbot, gangsleistung, sagung