IV. BMinWKBDGAnO
Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in Abschnitt I Nummer 1 bis 6 genannten Dienstvorgesetzten übertragen. Ausgenommen davon sind frühere Behördenleiterinnen oder Behördenleiter.
Suchhilfen: Disziplinarbefugnis Ruhestand, Disziplinarverfahren Ruhestandsbeamte, Aufsicht Ruhestandsbeamte, Disziplinarische Zuständigkeit, Disziplinarische Verantwortung, antwortung