Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
I.
- 1.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs,
- 2.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,
- 3.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs,
- 4.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts,
- 5.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Justiz,
- 6.
- der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamtes,
- 7.
- der Generalbundesanwältin oder dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
II.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, die Entscheidung im Einzelfall an sich zu ziehen. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Entscheidung vorzulegen. Bei Widersprüchen, die den höheren Dienst betreffen, ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in jedem Fall rechtzeitig vor Erlass des Widerspruchsbescheids über den Vorgang zu informieren.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf die Gerichte und Behörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 308) außer Kraft. Andere Anordnungen bleiben unberührt.
Schlussformel
Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz