§ 3 BMVBSDelegatAnO

Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

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Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 2 Absatz 2 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.

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