§ 2 BMVg-ArbSchGAnwV

Pflichten des Arbeitgebers

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Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, ist verpflichtet, die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsschutzgesetzes für die in § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes genannten Beschäftigten in seinem Geschäftsbereich auch dann zu erreichen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist.

Suchhilfen: Arbeitsschutzpflicht Arbeitgeber, Arbeitsschutz für Soldaten, Arbeitsschutzgesetz Umsetzung, Arbeitsschutzabweichungen zulassen, Arbeitsschutzvorschriften einhalten, setzung, lassen, halten