§ 3 BMVgSEGZustAnO
Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung
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Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, in Einzelfällen
Suchhilfen: Ministerialbefugnisse ausüben, Aufgabenübertragung Verteidigung, Ministerium trifft Grundsatzentscheidung, Befugnisse im Einzelfall, gabenübertragung, teidigung