§ 24 BMVgVFAPrV
Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Absatz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zu versehen.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2023
Suchhilfen: Einspruch gegen Prüfungsentscheidung, Verwaltungsgerichtliche Klage, Bekanntgabe Prüfungsentscheidung, Rechtsbehelfsbelehrung bei Prüfung, Verwaltungsgerichtsordnung Hinweis, waltungsgerichtsordnung