§ 5 BMVgVFAPrV
Verschwiegenheit
Unbeschadet bestehender Informationspflichten haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2023
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