II. BMWiTErnAnO
Für besondere Fälle bleibt die Ernennung und Entlassung der unter Abschnitt I genannten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie vorbehalten.
Suchhilfen: Ernennung Bundesbeamter, Entlassung Bundesbeamter, Dienstposten Bundesverwaltung, Personalentscheidung Minister Wirtschaft, Befugnis Ernennung Beamte, Dienstliche Versetzung Bundesbeamte, Aufhebung Beamtenstelle, nennung, lassung, setzung, hebung