III. BMWiTWidAnO 2010
Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 5. Februar 2009 anzuwenden. Die Nummern I und II sind auch anzuwenden auf bereits laufende Verfahren der Beschäftigten des Bundeskartellamtes.
Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 5. Februar 2009 anzuwenden. Die Nummern I und II sind auch anzuwenden auf bereits laufende Verfahren der Beschäftigten des Bundeskartellamtes.