§ 3 BMWSBBesBeihUnffAnO
Absehen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen
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Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, ohne Einholen der Zustimmung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge aus Billigkeitsgründen gemäß § 12 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes abzusehen.
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