§ 6 BMWSBBesBeihUnffAnO

Vorbehaltsklausel

📖

Für besondere Fälle bleibt vorbehalten, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 5 selbst auszuüben. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Entscheidung vorzulegen.

Suchhilfen: Vorbehaltsklausel, Befugnis ausüben, Bundesministerium Entscheidung, Grundsätzliche Bedeutung, Entscheidungsbefugnis vorbehalten, Zuständigkeit vorbehalten, scheidung, deutung, behalten