§ 6 BMWSBBesBeihUnffAnO
Vorbehaltsklausel
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Für besondere Fälle bleibt vorbehalten, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 5 selbst auszuüben. Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur Entscheidung vorzulegen.
Suchhilfen: Vorbehaltsklausel, Befugnis ausüben, Bundesministerium Entscheidung, Grundsätzliche Bedeutung, Entscheidungsbefugnis vorbehalten, Zuständigkeit vorbehalten, scheidung, deutung, behalten