§ 71 BNatSchG
Strafvorschriften
↗ Links
- 1.
- § 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, 3 oder Nummer 4 Buchstabe a,
- 2.
- § 69 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 4 Buchstabe b oder
- 3.
- § 69 Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Absatz 5
- 1.
- verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert oder
- 2.
- zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet.
(3) Wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Tat gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Erkennt der Täter in den Fällen der Absätze 1 oder 2 fahrlässig nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(6) Die Tat ist nicht nach Absatz 5 strafbar, wenn die Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare betrifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art hat.
Suchhilfen: Handel mit geschützten Arten, Illegale Wildtierhandelsstrafe, Verstoß Artenschutzgesetz, Schutzart handeln strafbar, Illegale Pflanzenart Nutzung, Strafbarkeit Artenschutzverletzung, Verstoß gegen BNatSchG Artenschutz