§ 11c BNDG
Übermittlung an nicht öffentliche inländische Stellen
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- 1.
- zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist oder
- 2.
- zur Erreichung eines der folgenden Ziele
- a)
- Gewährleistung der Sicherheit von lebenswichtigen Gütern der Allgemeinheit,
- b)
- Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages,
- c)
- Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder
- d)
- Minderung der Verwundbarkeit und Stärkung des Schutzes der Sicherheit von informationstechnischen Systemen vor internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen.
(2) Übermittlungen nach Absatz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung. Bei Gefahr im Verzug darf die Übermittlung ohne vorherige Zustimmung erfolgen. Die Zustimmung ist unverzüglich nachzuholen. Wird die nachträgliche Zustimmung nicht erteilt, ist die empfangende Stelle verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten nach Aufforderung des Bundesnachrichtendienstes unverzüglich zu löschen. Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen Abständen über Übermittlungen nach Absatz 1.
- 1.
- Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder
- 2.
- lebenswichtige Güter der Allgemeinheit.
- 1.
- dieser nicht öffentlichen inländischen Stelle lediglich zur Konkretisierung einer Anfrage des Bundesnachrichtendienstes übermittelt werden und
- 2.
- dieser nicht öffentlichen inländischen Stelle bereits bekannt sind.
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